BayEG Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEG
Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
1Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. 2 Art. 8 bis 13 gelten sinngemäß.
Quelle: BAY
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