BayEG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 23 BayEG

BayEG  

Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

1Das Enteignungsverfahren wird als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) 1durchgeführt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. 2Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz Schriftform angeordnet ist, findet Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Baurecht
Notizen
zu Art. 23 BayEG
Keine Notizen vorhanden.