BayDSG Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
1Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. 2 Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 36 BayDSG
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