BayDSG
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in Art. 22 BayDSG

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Bayerisches Datenschutzgesetz

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
Quelle: BAY
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