BayDSG
Verweise
in Art. 18 BayDSG

BayDSG  
Bayerisches Datenschutzgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1)
1Das Landesamt für Datenschutzaufsicht (Landesamt) ist Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für nicht öffentliche Stellen. 2Im Anwendungsbereich des Art. 38 findet Art. 58 Abs. 1 Buchst. b, c, e und f sowie Abs. 2 Buchst. c bis j DSGVO keine Anwendung.
(2)
Sitz des Landesamts ist Ansbach.
(3)
Der Präsident des Landesamts ist Beamter auf Zeit und wird durch die Staatsregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(4)
1Das Landesamt kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere öffentliche Stellen des Freistaates Bayern übertragen, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. 2Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der beschäftigten Personen übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 18 BayDSG
Keine Notizen vorhanden.