BayDSG Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 11 BayDSG
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