BayDSG
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Verweise
in Art. 11 BayDSG

BayDSG  

Bayerisches Datenschutzgesetz

1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.
Quelle: BAY
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