BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchG
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sind berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Grundstücke auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau- oder Bodendenkmals dringend erforderlich erscheint.
(2)
Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern und sonstige Berechtigte sind verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Schemata
zu Baurecht
Notizen
zu Art. 15 BayDSchG
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