BayDSchG
Verweise
in Art. 10 BayDSchG

BayDSchG  
Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Wer ein eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist.
(2)
1Die Veräußerung eines eingetragenen beweglichen Denkmals ist dem Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. 2Zur Anzeige sind der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet.
Quelle: BAY
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