BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
1Jeder hat das Recht auf freien Zugang zum Internet über allgemein zugängliche Netze. 2Der Zugang zum Internet kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. 3Allgemeine staatliche Internetzugangsblockaden sind unzulässig.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
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zu Art. 8 BayDiG
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