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Verweise
in Art. 8 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Jeder hat das Recht auf freien Zugang zum Internet über allgemein zugängliche Netze. 2Der Zugang zum Internet kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. 3Allgemeine staatliche Internetzugangsblockaden sind unzulässig.
Quelle: BAY
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