BayDiG
Verweise
in Art. 6 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind staatliche Behörden verpflichtet, bei ihrer digitalen Aufgabenerfüllung Aspekte der Ökologie und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, insbesondere
  • 1.
    bei der Beschaffung der IT-Infrastruktur auf eine Wiederverwertbarkeit der Rohstoffe, auf hohe Energieeffizienz sowie auf umweltgerechtes Verpackungsmaterial zu achten,
  • 2.
    bei der Server-Betreuung und beim Server-Betrieb auf Energieeffizienz und -sparsamkeit zu achten,
  • 3.
    für eine umweltgerechte Entsorgung der IT-Infrastruktur Sorge zu tragen,
  • 4.
    bei Beschaffung, Entwicklung und Einsatz von Software und mobilen Applikationen auf Energieeffizienz hinzuwirken,
  • 5.
    nach Möglichkeit auf Dienstreisen zu verzichten und sie durch digitale Formen der Zusammenarbeit zu ersetzen.
 2Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gemäß Satz 1 empfohlen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 6 BayDiG
Keine Notizen vorhanden.