BayDiG
Verweise
in Art. 54 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Die BayKommun regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzung. 2Der Erlass sowie die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
(2)
Organe der BayKommun sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
(3)
1Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2Von den Trägern entsenden in den Verwaltungsrat
  • 1.
    für den Freistaat Bayern
    • a)
      das Staatsministerium für Digitales zwei Vertreter,
    • b)
      das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zwei Vertreter,
    • c)
      das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einen Vertreter,
  • 2.
    die Gemeinden, Landkreise und Bezirke jeweils einen Vertreter des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Bezirketags.
(4)
1Die Entsendung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 2Für jeden Vertreter im Verwaltungsrat ist für den Fall der Verhinderung eine Vertretung zu entsenden. 3Eine vorzeitige Abberufung ist durch denjenigen, der die Vertreter entsandt hat, zulässig. 4In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit ein neuer Vertreter zu entsenden. 5Bis zu dessen Entsendung werden die Aufgaben durch den bisherigen Vertreter weiter wahrgenommen.
(5)
1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertretung. 2Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Mehrheit von sechs Stimmen, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. 3Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. 5Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. 6Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die BayKommun gerichtlich und außergerichtlich.
(6)
Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der BayKommun, insbesondere über:
  • 1.
    strategische und allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der BayKommun,
  • 2.
    den Erlass von Satzung und Geschäftsordnung für die BayKommun und ihre Änderungen,
  • 3.
    den Sitz der BayKommun,
  • 4.
    die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Änderungen,
  • 5.
    die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers,
  • 6.
    die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
  • 7.
    die Ergebnisverwendung,
  • 8.
    die Entlastung der Geschäftsführung,
  • 9.
    die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Geschäftsführung,
  • 10.
    allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und
  • 11.
    Grundsatzfragen der Personalverwaltung.
(7)
Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der BayKommun unterrichten lassen.
Quelle: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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