BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1)
Es besteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „BayKommun“.
(2)
Gemeinsame Träger der BayKommun sind der Freistaat Bayern sowie die Gemeinden, Landkreise und Bezirke.
(3)
Weitere Träger können mit Zustimmung der in Abs. 2 genannten Träger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen werden.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
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zu Art. 52 BayDiG
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