BayDiG
Verweise
in Art. 52 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Es besteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „BayKommun“.
(2)
Gemeinsame Träger der BayKommun sind der Freistaat Bayern sowie die Gemeinden, Landkreise und Bezirke.
(3)
Weitere Träger können mit Zustimmung der in Abs. 2 genannten Träger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 52 BayDiG
Keine Notizen vorhanden.