BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.ein Vertreter des Staatsministeriums für Digitales, das den Vorsitz führt,
- 2.je ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und
- 3.je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
- 1.zu den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrats sowie zu relevanten Rechtsetzungsvorhaben, Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 3,
- 2.zur Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen nach Art. 51, soweit sie für die Gemeindeverbände und Gemeinden relevant sind,
- 3.zur Weiterentwicklung der Digital-Strategie und zum Digitalplan des Freistaates Bayern,
- 4.zu den im Freistaat Bayern vom Land und von Gemeindeverbänden und Gemeinden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten Verwaltungsinfrastrukturen,
- 5.zur Förderung des Angebots digitaler öffentlicher Dienste und von anforderungsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen,
- 6.zum Anschluss der Landratsämter und Gemeinden an das sichere Behördennetz des Freistaates Bayern,
- 7.zu landesspezifischen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die Ebenen übergreifende Kooperation der im Freistaat Bayern eingesetzten informationstechnischen Systeme und
- 8.zu digitalen Kommunikations- und Zahlungsverfahren.
Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.
- Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung
- Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
- Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
- Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
- Rechtliche Behandlung
- Bekanntgabe
- Anhörung
- Begründung
- Klagebefugnis
Unterscheidung
Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:
Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.
Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlichrechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).
Rechtliche Behandlung
Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
Bekanntgabe
Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).
Anhörung
Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).
Begründung
Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).
Klagebefugnis
Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.