BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.bei der betreffenden Einrichtung Vor-Ort-Kontrollen, externe nachträgliche Aufsichtsmaßnahmen, gezielte Sicherheitsprüfungen oder Sicherheitsscans auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter Risikobewertungskriterien, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung, durchführen oder unabhängige Stellen mit der Durchführung einer gezielten Sicherheitsüberprüfung beauftragen,
- 2.von der betreffenden Einrichtung Informationen zur nachträglichen Bewertung der ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, einschließlich dokumentierter Cybersicherheitskonzepte, oder zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 49a Abs. 3 Satz 3 anfordern,
- 3.bei der betreffenden Einrichtung den Zugang zu Daten, Dokumenten oder sonstigen Informationen anfordern oder
- 4.von der betreffenden Einrichtung Nachweise für die Umsetzung der Cybersicherheitskonzepte anfordern.
- 1.die betreffende Einrichtung anweisen oder ihr gegenüber anordnen, die festgestellten Mängel oder Verstöße gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 zu beheben,
- 2.die betreffende Einrichtung anweisen, das gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 verstoßende Verhalten einzustellen und von Wiederholungen abzusehen,
- 3.die betreffende Einrichtung anweisen, entsprechend bestimmter Vorgaben und innerhalb einer bestimmten Frist die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen oder
- 4.die betreffende Einrichtung anweisen, die im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen.
Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.
- Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung
- Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
- Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
- Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
- Rechtliche Behandlung
- Bekanntgabe
- Anhörung
- Begründung
- Klagebefugnis
Unterscheidung
Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:
Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.
Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlichrechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).
Rechtliche Behandlung
Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
Bekanntgabe
Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).
Anhörung
Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).
Begründung
Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).
Klagebefugnis
Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.