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Verweise
in Art. 49b BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt übermitteln dem Landesamt über eine eingerichtete Meldemöglichkeit
  • 1.
    unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Frühwarnung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte,
  • 2.
    unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Meldung über den Sicherheitsvorfall, in der die in Nr. 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden,
  • 3.
    auf Ersuchen des Landesamtes einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen und
  • 4.
    spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nr. 2, vorbehaltlich des Abs. 3, einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält:
    • a)
      eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen,
    • b)
      Angaben zur Art der Bedrohung sowie zur zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat,
    • c)
      Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen und
    • d)
      gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls.
(2)
1Ein Sicherheitsvorfall liegt vor, wenn ein Ereignis die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder die Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten oder Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt. 2Ein Sicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn dieser
  • 1.
    schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann,
  • 2.
    andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann oder
  • 3.
    in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 23 Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich bezeichnet ist.
(3)
Dauert der Sicherheitsvorfall im Zeitpunkt des Abs. 1 Nr. 4 noch an, legt die betreffende Einrichtung statt eines Abschlussberichtes zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht und binnen eines Monats nach Abschluss der Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls einen Abschlussbericht vor.
(4)
1Soweit die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 23 Abs. 11 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erlässt, in dem die Art der Angaben, das Format oder das Verfahren der Meldungen festgelegt ist, sind diese Vorgaben einzuhalten. 2Das Landesamt kann die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festlegen, soweit dies Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widerspricht.
(5)
Das Landesamt unterrichtet die nationale zentrale Anlaufstelle im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 unverzüglich über eingegangene Meldungen nach diesem Artikel.
(6)
1Das Landesamt übermittelt der meldenden Einrichtung unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung eine Antwort, einschließlich einer ersten Rückmeldung zu dem erheblichen Sicherheitsvorfall und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung für die Durchführung möglicher Abhilfemaßnahmen. 2Das Landesamt leistet auf Ersuchen der meldenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung. 3Wird bei dem erheblichen Sicherheitsvorfall ein krimineller Hintergrund vermutet, gibt das Landesamt ferner Orientierungshilfen für die Meldung des Sicherheitsvorfalls an die Strafverfolgungsbehörden. 4Das Landesamt bearbeitet auch sonstige Meldungen gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 2 nach dem in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren und kann der meldenden Stelle auf Ersuchen entsprechende Unterstützung leisten.
(7)
1Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt können darüber hinaus auf freiwilliger Basis Sicherheitsvorfälle im Sinne des Abs. 2 Satz 1, Cyberbedrohungen im Sinne des Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2019/881 und Beinahe-Vorfälle im Sinne des Art. 6 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555 an das Landesamt melden. 2Abs. 6 Satz 4 und Art. 43 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema zur formellen (Zuständigkeit, Verfahren, Form) und materiellen Rechtmäßigkeit (Tatbestandsvoraussetzungen, Rechtsfolge) eines Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtsgrundlage
  3. Formelle Rechtmäßigkeit
  4. Zuständigkeit
  5. Verfahren
  6. Form
  7. Bei formellen Fehlern
  8. Materielle Rechtmäßigkeit
  9. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
  10. Rechtsfolge

 

Eine vorgelagerte Frage ist es, ob es sich überhaupt um einen Verwaltungsakt (oder etwa einen Realakt) handelt. Siehe hierzu ausführlich das Schema zu den Merkmalen eines Verwaltungsaktes.

 

Rechtsgrundlage

Erforderlich ist die Nennung der konkreten gesetzlichen Rechtsgrundlage zum Erlass des VAs. Neben formellen (Parlaments-)Gesetzen kommen auch Rechtsverordnungen oder Satzungen in Betracht.

Grund / Herleitung: Gesetzesvorbehalt / „Kein Handeln ohne Gesetz“; abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG.

Bei im Sachverhalt aufgeworfenen Problemen bezüglich der (formellen / materiellen) Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage wären diese hier zu prüfen (Inzidentprüfung).

 

 

Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit

  • Sachliche Zuständigkeit
    Inhaltliche Zuweisung (z.B. Baubehörde für Bauanträge); ergibt sich aus Spezialgesetz
  • Instanzielle Zuständigkeit
    Verbandskompetenz (z.B. Landkreis oder Gemeinde) sowie Organkompetenz (z.B. Gemeinderat oder Bürgermeister einer Gemeinde)
  • Örtliche Zuständigkeit
    Örtliche Zuweisung (z.B. Landkreis, in dem gebaut werden soll); ergibt sich aus Spezialgesetz, sonst: § 3 VwVfG

 

Verfahren

Hier (soweit im Klausurfall problematisch) Prüfung der allg. Verfahrensvorschriften (§§ 9 – 34 VwVfG) sowie der Folgen von Verfahrensfehlern (§§ 44 – 46 VwVfG) und ggf. spezialgesetzlicher Vorgaben. 

Häufig abgeprüft werden: 

  • Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§§ 20, 21 VwVfG)
    Unterscheide zwischen:
    • Ausgeschlossene Personen kraft Gesetzes (§ 20 VwVfG) sowie
    • Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG): Nach Wortlaut Behauptung/Selbstunterrichtung erforderlich und Rechtsfolge unklar; aber nach h.M.: bei Mitwirkung befangener Person VA stets formell rechtswidrig.
  • Anhörung (§ 28 I VwVfG)
    • Bei belastendem VA grds. notwendig; bei begünstigendem VA str.
    • Ggf. entbehrlich nach § 28 II, III VwVfG (z.B. Gefahr im Verzug, § 28 II Nr. 1 VwVfG)

Gefahr im Verzug = Durch die vorherige Anhörung würde auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten, der mit 
hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird. 

    • Kann auch noch im Laufe des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (§ 45 II VwVfG) nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt werden (§ 45 I Nr. 3 VwVfG).
    • Ggf. unterlassene Anhörung unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; h.M.: Kommt nur bei gebundenen Entscheidungen in Betracht (Art. 46 VwVfG).

Nach h.M. regelt § 46 VwVfG nicht die Frage der Rechtmäßigkeit eines VAs, sondern schließt lediglich den Anspruch auf dessen Aufhebung aus. 
(pro) Wortlaut 
Daher empfiehlt es sich, den Punkt i.R.d. Anfechtungsklage nicht unter der formellen Rechtmäßigkeit, sondern unter der subjektiven Rechtsverletzung des Klägers am Ende der Begründetheit zu prüfen.

 

Form

  • Hinreichende Bestimmtheit (§ 37 I VwVfG)
  • Sonst grundsätzlich formfrei (§ 37 II VwVfG)
  • Begründung: Bei schriftlichen oder elektronischen VAs grds. erforderlich (§ 39 I VwVfG); aber ggf. entbehrlich nach § 39 II VwVfG

 

Bei formellen Fehlern

Folge:

  • Grundsatz: (nur) formelle Rechtswidrigkeit

    VA bleibt wirksam bis z.B. Rücknahme nach § 48 VwVfG (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG).

  • Ausnahme: Nichtigkeit
    Unwirksamkeit (§ 43 III VwVfG) nur in den Ausnahmefällen des § 44 II Nr. 1-3 VwVfG.

 

Zudem:

  • Heilungsmöglichkeit (§ 45 VwVfG)
    z.B. Nachholung der Anhörung nach § 45 I Nr. 3 VwVfG (innerhalb des zeitlichen Rahmens nach § 45 II VwVfG)
  • Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG)
    Keine Beachtung des Fehlers, wenn er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG); Rechtsfolge: VA bleibt rechtswidrig, wird aber auch i.R.d. Anfechtungsklage nicht durch das Gericht aufgehoben.

 

 

Materielle Rechtmäßigkeit

Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

  • Grundsatz: Volle gerichtliche Kontrolle der Definition und Subsumption der Tatbestandsmerkmale (Art. 19 IV GG). Dies gilt auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen, z.B. ‚erforderliche Zuverlässigkeit‘, § 4 I Nr. 1 GastG.

  • Ausnahme: Beurteilungsspielraum der Verwaltung
    Hier nur Vertretbarkeitskontrolle = eingeschränkte Prüfung auf Beurteilungsfehler (Sachverhalt zutreffend ermittelt; Verfahren beachtet und anhand anerkannter Maßstäbe und ohne sachfremde Erwägungen entschieden). Herleitung: Einzigartigkeit der Überprüfungssituation und Wissensvorsprung der prüfenden Behörde; normative Anknüpfung ist nicht § 114 VwGO, s.u.; Fallgruppen:
    • Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen
      z.B: Abitur, Staatsprüfung
    • Entscheidungen besonders wertender Art / Sachverständigengremien
      z.B. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
    • Beamtenrechtliche Beurteilungen u. Einstellungsentscheidungen

 

Rechtsfolge

  • Gebundene Entscheidung
    Verwaltung muss die vorgegebene Rechtsfolge anordnen / herbeiführen.
    Wortlaut z.B.: „ist“ / „hat“ / „muss“

  • Ermessensentscheidung
    Verwaltung hat Ermessensspielraum. Gericht überprüft nicht die Zweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Kontrolle beschränkt sich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (§ 114 S. 1 VwGO; vgl. auch § 40 VwVfG).
    Herleitung: Gewaltenteilung (Art. 20 III GG) und Erkenntnisvorsprung der Behörde.
    Wortlaut z.B.: „kann" / „ist befugt" / „darf“
    Ermessensentscheidungen sind rechtswidrig bei:

    • Ermessensnichtgebrauch / Ermessensausfall
      Behörde macht von dem gesetzlich zustehenden Ermessen keinen Gebrauch und denkt, sie muss auf eine Art entscheiden.
      Ausnahmen: Ermessensreduzierung auf Null; insb. bei drohenden erheblichen Eingriffen in Art. 2 I GG (z.B. Schuss auf Hund, der ein Kind angreift).

    • Ermessensfehlgebrauch
      Behörde stützt Entscheidung auf sachfremde Erwägungen. Unterfälle:

      • Ermessensdefizit
        Nicht alle Aspekte ermittelt oder einbezogen

      • Ermessensmissbrauch
        Irrelevante Aspekte einbezogen

      • Ermessensdisproportionalität
        Aspekte erheblich falsch gewichtet; logische Fehler oder sachfremde Abweichung von vorheriger Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung, Rechtssicherheit, Gleichbehandlungsgrundsatz)

    • Ermessensüberschreitung
      Behörde wählt eine nicht von der Rechtsgrundlage gedeckte Rechtsfolge.

    • Verstoß gegen höherrangiges Recht

      • Verstoß gegen Grundrechte, u.a. den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG

      • Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 

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