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Verweise
in Art. 49a BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1In Bezug auf Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt gelten ergänzend zu den Art. 41 bis 49 die Bestimmungen dieses Kapitels. 2Die Art. 41 bis 49 bleiben unberührt.
(2)
1Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt sind staatliche Behörden, die nach einer risikobasierten Bewertung Dienste erbringen, deren Störung erhebliche Auswirkungen auf kritische gesellschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten haben könnte. 2Satz 1 gilt nicht für den Landtag, den Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Obersten Rechnungshof, die Justiz sowie Behörden, die ausschließlich in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, tätig werden. 3Werden Behörden nur teilweise in den Bereichen des Satzes 2 tätig, finden die Vorschriften dieses Kapitels insoweit keine Anwendung.
(3)
1Das Landesamt ermittelt unter Einbindung der obersten Dienstbehörden erstmalig bis zum 17. April 2025 alle Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt. 2Dabei sind die in Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Informationen zu erfassen. 3Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt teilen Änderungen der erfassten Informationen unverzüglich dem Landesamt mit. 4Das Landesamt überprüft die erfassten Informationen regelmäßig, spätestens jedoch alle zwei Jahre. 5Die ermittelten Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt und die erfassten Informationen übermittelt das Landesamt der nationalen zentralen Anlaufstelle im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erstmals zum 17. April 2025 und danach alle zwei Jahre, im Fall von Änderungen unverzüglich.
(4)
1Für Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt gelten als Mindestsicherheitsniveau die durch und aufgrund von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Standards. 2 Art. 45 Abs. 1 findet in Bezug auf die Anforderungen nach Satz 1 entsprechend Anwendung.
(5)
Die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung wesentlichen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung zuwiderlaufen würde.
Quelle: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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