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Verweise
in Art. 44 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Das Landesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber staatlichen und an das Behördennetz angeschlossenen Stellen die nötigen Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die Informationstechnik etwa durch Schadprogramme, programmtechnische Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung zu erkennen und abzuwehren. 2Das umfasst insbesondere auch die dazu nötige Datenverarbeitung gemäß Abs. 2. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die vom Behördennetz getrennte Informationstechnik des Landesamts für Verfassungsschutz.
(2)
Das Landesamt kann hierzu, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist,
  • 1.
    Protokolldaten erheben und automatisiert auswerten, die beim Betrieb von Informationstechnik des Landes oder der an das Behördennetz angeschlossenen Stellen anfallen,
  • 2.
    Daten erheben und automatisiert auswerten, die an den Schnittstellen zwischen dem Behördennetz und anderen Netzen und an vergleichbaren Schnittstellen innerhalb des Behördennetzes anfallen,
  • 3.
    Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, die Informationen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Informationstechnik des Landes oder der an das Behördennetz angeschlossenen Stellen haben können, erheben und automatisiert auswerten und
  • 4.
    bei der Untersuchung von Informationstechnik des Landes oder der an das Behördennetz angeschlossenen Stellen, soweit ein Angriff auf die Informationstechnik anzunehmen ist, zur Bearbeitung des Angriffs die dort gespeicherten Daten verarbeiten.
(3)
Soweit das Landesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 42 Abs. 2 gegenüber kommunalen Stellen, öffentlichen Unternehmen, Betreibern kritischer Infrastrukturen und weiteren Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen personenbezogene Daten verarbeitet, handelt das Landesamt als Auftragsverarbeiter der für die Daten verantwortlichen Stelle nach Art. 28 DSGVO.
Quelle: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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