BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik an den Schnittstellen zwischen Behördennetz und anderen Netzen abzuwehren,
- 2.die staatlichen und die sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik zu unterstützen,
- 3.sicherheitstechnische Mindeststandards an die Informationstechnik für die staatlichen und die sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen zu entwickeln,
- 4.die Einhaltung der Mindeststandards nach Nr. 3 zu prüfen,
- 5.alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die Erkennung von Sicherheitsrisiken und die Bewertung von Sicherheitsvorkehrungen erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie die staatlichen und sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen unverzüglich über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
- 6.die zuständigen Aufsichtsbehörden über Informationen, die es als Kontaktstelle im Rahmen des Verfahrens zu § 8b des BSI-Gesetzes erhalten hat, zu unterrichten,
- 7.als Computer-Notfallteam (CSIRT) im Sinne von Art. 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 die Aufgaben nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 wahrzunehmen,
- 8.an Peer Reviews nach Art. 19 der Richtlinie (EU) 2022/2555 mitzuwirken,
- 9.der Leitungsebene und den Beschäftigten von Behörden Schulungen im Bereich Cybersicherheit anzubieten und
- 10.Meldungen nach Art. 43 Abs. 3 Satz 3 und Art. 49b Abs. 5 sowie Informationen nach Art. 49a Abs. 3 an die nationale zentrale Anlaufstelle im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zu übermitteln.
Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.
- Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung
- Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
- Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
- Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
- Rechtliche Behandlung
- Bekanntgabe
- Anhörung
- Begründung
- Klagebefugnis
Unterscheidung
Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:
Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.
Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlichrechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).
Rechtliche Behandlung
Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
Bekanntgabe
Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).
Anhörung
Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).
Begründung
Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).
Klagebefugnis
Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.