BayDiG
Verweise
in Art. 37 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Der Freistaat Bayern soll digitale Verwaltungsinfrastrukturen zur behördenübergreifenden Nutzung bereitstellen (Basisdienste). 2Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Nutzung liegt bei der nutzenden Stelle. 3Die Möglichkeit einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) bleibt hiervon unberührt.
(2)
1Der Freistaat Bayern kann den Behörden digitale Verwaltungsinfrastrukturen des Staatsministeriums für Digitales oder des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bereitstellen (zentrale Dienste). 2Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt in diesem Fall beim bereitstellenden Staatsministerium. 3Personenbezogene Daten können mit Zustimmung des Nutzers an angeschlossene Behörden übermittelt werden. 4Diese personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der zentralen Dienste und der mit diesen in Anspruch genommenen Verwaltungsleistungen verarbeitet werden.
(3)
1Behördenübergreifende Dienste werden in der Regel als Basisdienste angeboten. 2Soll ein zentraler Dienst bereitgestellt werden, ist dies ausdrücklich festzulegen. 3Die Nutzung von Basisdiensten und zentralen Diensten kann den Behörden vom Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat verbindlich vorgegeben werden.
(4)
1Der Freistaat Bayern stellt den Behörden Dienste im Sinne der Abs. 1 und 2 zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2Die Behörden können ihre Verpflichtungen gemäß den Art. 16 bis 25 auch durch den Anschluss an Dienste im Sinne der Abs. 1 und 2 erfüllen.
(5)
1Die Bereitstellung von Diensten aus anderen Ländern zur Nachnutzung im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes erfolgt für die Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften über das Staatsministerium für Digitales in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Ressorts. 2Die Bereitstellung von Diensten im Sinne des Satzes 1 an die Behörden erfolgt nach Freigabe durch das fachlich zuständige Ressort. 3Das Staatsministerium für Digitales kann sich zur Erfüllung der Aufgabe im Sinne des Satzes 1 auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der in Art. 52 Abs. 1 genannten Anstalt des öffentlichen Rechts bedienen.
Quelle: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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