BayDiG
Verweise
in Art. 32 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Zur Feststellung der Identität des Nutzers dürfen bei Registrierung und Nutzung eines Nutzerkontos die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen verarbeitet werden. 2Gleiches gilt für Daten, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Nutzerkontos und zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Nutzerkonto erforderlich sind. 3Bei Einsatz des Nutzerkontos dürfen die zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens oder zur Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Daten verarbeitet werden.
(2)
Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen auch zwischen den Nutzerkonten von Bund und Ländern ausgetauscht und an weitere öffentliche Stellen weitergegeben werden, soweit dies zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder zur Inanspruchnahme eines Dienstes erforderlich ist.
(3)
1Daten im Sinne des Abs. 1 sind im Nutzerkonto zu speichern und können automatisiert aktualisiert werden, soweit die Daten für den Betrieb des Nutzerkontos oder die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Nutzerkonto erforderlich sind. 2Sie können zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren genutzt und in die hierfür bereitgestellten Verfahren und Formulare automatisiert übertragen werden. 3Der Nutzer ist über Aktualisierungen der Daten im Sinne des Satzes 1 zu informieren.
Quelle: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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