BayDiG
Verweise
in Art. 31 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Der Nachweis der Identität eines Nutzers kann durch unterschiedliche Identifizierungsmittel erfolgen. 2Vor jeder Verwendung muss der Nutzer die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Identitätsdaten für die konkrete digitale Verwaltungs- und Justizleistung erteilen. 3Der Nutzer kann die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Identitätsdaten auch generell für alle Verwaltungs- und Justizleistungen erteilen. 4In den Fällen des Satzes 3 ist der Nutzer bei der Zustimmung über deren rechtliche Folgen zu informieren. 5Die Zustimmung ist zu protokollieren und kann jederzeit widerrufen werden.
(2)
1In Verwaltungsverfahren und der sonstigen digitalen Kommunikation über den Portalverbund kann sich jeder Nutzer unter Inanspruchnahme des Nutzerkontos identifizieren
  • 1.
    durch einen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder nach § 12 eIDKG,
  • 2.
    durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO,
  • 3.
    durch Dienste anderer Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 910/2014 auf dem Vertrauensniveau
    • a)
      „substanziell“ oder
    • b)
      „hoch“
    notifiziert worden sind oder
  • 4.
    durch ein anderes sicheres Verfahren, das gesetzlich oder durch Rechtsverordnung der Staatsregierung als Identifizierungs- oder Authentifizierungsmittel oder zum Ersatz der Schriftform zugelassen ist.
 2Die zuständige Behörde kann von einer Identifizierung durch ein Verfahren im Sinne des Satzes 1 für einzelne Verwaltungsverfahren absehen, soweit Sicherheitsbedenken nicht entgegenstehen. 3Satz 1 Nr. 2, 3 Buchst. a und Nr. 4 sowie Satz 2 gelten nicht, soweit durch gesetzliche Vorschrift ein Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder nach § 12 eIDKG genutzt wird. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde ein Verfahren im Sinne des Satzes 3 auch für weitere Verwaltungsverfahren vorsehen.
(3)
1Das nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Nutzerkonto auch eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform. 2Gleiches gilt für Dienste anderer Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 910/2014 auf dem Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ notifiziert worden sind.
(4)
Abs. 3 gilt auch abweichend von § 8 Abs. 6 Satz 2 OZG.
(5)
1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform wird auch ersetzt
  • 1.
    bei Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus einem Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung – besonderes elektronisches Behördenpostfach – oder aus einem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft (elektronische Poststelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft) oder
  • 2.
    durch die Verwendung von elektronischen Siegeln im Sinne des Kapitels III Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
 2Im Übrigen gilt Art. 3a Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG mit der Maßgabe, dass die Schriftform auch ohne eine elektronische Signatur des Erklärenden ersetzt wird.
Quelle: BAY
Import:

Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 31 BayDiG
Keine Notizen vorhanden.