BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.die Verwaltungs- und Justizleistungen im Sinne des Abs. 1 sowie aktuelle Informationen über Verwaltungsleistungen, Anschrift, Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und digitale Erreichbarkeiten zur Verfügung gestellt,
- 2.die Rechte aus den Art. 11 bis 13 gewährleistet,
- 3.der digitale Zugang zur Verwaltung nach Art. 16 eröffnet,
- 4.digitale Behördendienste nach Art. 17 bereitgestellt,
- 5.der digitale Zahlungsverkehr nach Art. 18 ermöglicht,
- 6.Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Art. 19 bis 25 abgewickelt,
- 7.Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die über den Einheitlichen Ansprechpartner oder über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können,
- 8.die Identifizierung mit einem digitalen Identitätsnachweis nach Art. 19 Abs. 3 ermöglicht,
- 9.Nutzerkonten nach den Art. 29 bis 32 bereitgestellt und
- 10.die Pflichten der Behörden aus dem Onlinezugangsgesetz und aus der Verordnung (EU) 2018/1724 erfüllt.
Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.
- Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung
- Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
- Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
- Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
- Rechtliche Behandlung
- Bekanntgabe
- Anhörung
- Begründung
- Klagebefugnis
Unterscheidung
Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:
Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.
Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlichrechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).
Rechtliche Behandlung
Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
Bekanntgabe
Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).
Anhörung
Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).
Begründung
Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).
Klagebefugnis
Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.