BayDiG
Verweise
in Art. 23 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Die Beteiligten können benötigte Nachweise und Unterlagen digital einreichen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Die Behörde kann für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder amtlich beglaubigter Kopien verlangen.
(2)
1Von einer zuständigen inländischen Behörde zur Vorlage verlangte Informationen sollen mit Einwilligung der betroffenen Person von der Behörde selbst eingeholt werden, wenn die Informationen von der Behörde in digitaler Form abgerufen werden können. 2Für den Abruf nach Satz 1 werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben. 3Die betroffene Person ist über die Kosten des Abrufs vorab zu informieren. 4Sonstige gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3)
1Im Fall des Abs. 2 darf die datenabrufende Stelle die Nachweise der betroffenen Person bei der datenübermittelnden Stelle abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist und der Nachweis aufgrund anderer Rechtsvorschrift bei der betroffenen Person erhoben werden dürfte. 2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, darf die datenübermittelnde Stelle die Nachweise der betroffenen Person an die datenabrufende Stelle übermitteln. 3Datenabrufende Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Antragsdaten und Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten. 4Datenübermittelnde Stelle ist eine Stelle, die über den Nachweis verfügt.
(4)
Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(5)
Die Übermittlung von Nachweisen an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nach Maßgabe von Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 sowie einem dazu ergangenen Durchführungsrechtsakt zulässig.
Quelle: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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