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in Art. 2 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

1Der Freistaat Bayern gestaltet und fördert die Digitalisierung im Interesse von Bürgern, Gesellschaft und Wirtschaft. 2Die Maßnahmen des Freistaates Bayern zielen insbesondere auf
  • 1.
    die Förderung digitaler Technologien am Digitalstandort Bayern,
  • 2.
    den Ausbau digitaler Bildungsangebote, insbesondere an Schulen und Hochschulen, sowie allgemeiner digitaler Weiterbildungs- und Informationsangebote,
  • 3.
    die Förderung der digitalen Daseinsvorsorge, insbesondere leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen sowie digitaler Inklusion und Teilhabe,
  • 4.
    eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Mobilitätsbereich,
  • 5.
    die Digitalisierung in Gesundheit und Pflege,
  • 6.
    die Stärkung der Digitalisierung in der Wissenschaft,
  • 7.
    die Stärkung digitaler Grundkompetenzen in Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung,
  • 8.
    den digitalen Verbraucherschutz und die Stärkung digitaler Kompetenzen der Verbraucher,
  • 9.
    die Förderung digitaler Geschäftsmodelle,
  • 10.
    die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu Digitalberufen,
  • 11.
    die Stärkung der IT-Sicherheit in Staat, Verwaltung und Wirtschaft,
  • 12.
    die Digitalisierung der Verwaltung und den Ausbau digitaler Verwaltungsangebote,
  • 13.
    die Vereinfachung und nutzerfreundliche Gestaltung von Verwaltungsleistungen,
  • 14.
    die Bereitstellung offener Daten der Verwaltung und
  • 15.
    die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Dienste.
Quelle: BAY
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