BayDiG
Verweise
in Art. 18 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Geldansprüche öffentlicher Kassen können unbar beglichen werden, solange kein sofortiges anderes Vollstreckungsinteresse besteht. 2Die Behörden bieten hierfür integrierte digitale Zahlungsmöglichkeiten an, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(2)
1Alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung digitaler Rechnungen sicher, soweit
  • 1.
    für sie eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist,
  • 2.
    sie im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig werden oder
  • 3.
    dies durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgesehen ist.
 2Eine Rechnung ist digital, wenn sie in einem strukturierten digitalen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann, das ihre automatische und digitale Verarbeitung ermöglicht.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 18 BayDiG
Keine Notizen vorhanden.