BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu Art. 77 BayDG
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