BayDG
Verweise
in Art. 7 BayDG

BayDG  
Bayerisches Disziplinargesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1)
1Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. 3Der Verweis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form auszusprechen.
(2)
1Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. 2Er steht bei Bewährung einer Beförderung des Beamten oder der Beamtin nicht entgegen.
Quelle: BAY
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