BayDG
Verweise
in Art. 49 BayDG

BayDG  
Bayerisches Disziplinargesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

1Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen. 2 Art. 43 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 sowie Art. 44 und 46 bis 48 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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