BayDG
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Verweise
in Art. 42 BayDG

BayDG  

Bayerisches Disziplinargesetz

(1)
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof wahr.
(2)
Hierzu werden
  • 1.
    beim Verwaltungsgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben,
  • 2.
    beim Verwaltungsgericht Ansbach für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und
  • 3.
    beim Verwaltungsgericht Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz
Kammern und beim Verwaltungsgerichtshof Senate für Disziplinarsachen gebildet.
Quelle: BAY
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