Verweise
in Art. 42 BayDG
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
(1)
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof wahr.
(2)
Hierzu werden
- 1.beim Verwaltungsgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben,
- 2.beim Verwaltungsgericht Ansbach für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und
- 3.beim Verwaltungsgericht Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz
Quelle: BAY
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