BayDG
Verweise
in Art. 30 BayDG

BayDG  
Bayerisches Disziplinargesetz

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Beamtenrecht

1Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und Beweiserhebungen sind Niederschriften aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend. 2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
Quelle: BAY
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