BayDG
Verweise
in Art. 1 BayDG

BayDG  
Bayerisches Disziplinargesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1)
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.
(2)
1Als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten auch frühere Beamte und Beamtinnen, die
  • 1.
    unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 und 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG),
  • 2.
    Ehrensold nach Art. 59 KWBG,
  • 3.
    Bezüge nach Art. 122 Abs. 5 Satz 1 BayBG, Art. 25 Abs. 3 KWBG oder
  • 4.
    sonstige Unterhaltsbeiträge, die unwiderruflich bewilligt sind, beziehen.
 2Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.
Quelle: BAY
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