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Digitale Bauantragsverordnung

1Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG sind bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Ist die Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Die Abgrabungsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. 4 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist.
Quelle: BAY
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