BayBodSchG
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Verweise
in Art. 9 BayBodSchG

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Bayerisches Bodenschutzgesetz

1Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 8 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie sind auch verpflichtet, den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstücks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten. 3 Art. 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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