BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz
BayBodSchG
Bayerisches Bodenschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2)
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Ausgleichsgewährung, insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 13 BayBodSchG
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