BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz
BayBodSchG
Bayerisches Bodenschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 11 BayBodSchG
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