BayBodSchG
Verweise
in Art. 11 BayBodSchG
BayBodSchG
Bayerisches Bodenschutzgesetz
Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.
Quelle: BAY
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