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Verweise
in Art. 81a BayBO

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Bayerische Bauordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 bleiben unberührt. 3Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.
(2)
Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 können im Rahmen der Technischen Baubestimmungen im erforderlichen Umfang Regelungen getroffen werden in Bezug auf
  • 1.
    bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
  • 2.
    die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
  • 3.
    die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
    • a)
      Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
    • b)
      Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken,
    • c)
      Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken,
    • d)
      zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
    • e)
      die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
    • f)
      die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
  • 4.
    die Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Art. 17 bedürfen,
  • 5.
    die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach allgemein anerkannten Prüfverfahren nach Art. 15 Abs. 3 oder Art. 19 bedürfen,
  • 6.
    Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach Art. 21,
  • 7.
    die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
Quelle: BAY
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Übersicht: Bauleitpläne - insb. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die staatlichen Pläne zur Festlegung der Nutzungsarten von Bodenflächen; insb. die Unterschiede zw. Bebauungs- und Flächennutzungsplänen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Ebenen der Raumplanung
  3. Bund: Raumordnung
  4. Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne
  5. Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
  6. Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

Ebenen der Raumplanung

Bund: Raumordnung

Zunächst nimmt der Bund die Raumordnung im gesamten Bundesgebiet vor (§§ 17 – 23 Raumordnungsgesetz; ROG).

Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne

Auf dieser Basis entwickeln die einzelnen Länder landesweite Raumordnungspläne (Bezeichnungen variieren je Bundesland; z.B.: Landesentwicklungsplan) sowie Regionalpläne für Teilräume der Länder (§§ 13 – 16 ROG i.V.m. dem jeweiligen Landesplanungsgesetz).

Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

Auf dieser Basis stellen die Gemeinden Flächennutzungspläne (auch: vorbereitende Bauleitpläne) auf, die die geplanten städtebaulichen Entwicklungen in ihren Grundzügen darstellen.

Daraus entwickeln die Gemeinden letztlich für ein Teilgebiet der Gemeinde einzelne Bebauungspläne (auch: verbindliche Bauleitpläne), die als Satzung beschlossen rechtsverbindlich festlegen, wie einzelne Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind.

 

 

Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

 

Bauleitpläne

Flächennutzungsplan

(Vorbereitender Bauleitplan)

Bebauungsplan

(Verbindlicher Bauleitplan)

Inhalt

Art der Bodennutzung nach vorauss. Bedürfnissen in Grundzügen

Inhalt der §§ 2 – 14 BauNVO (§ 1 III BauNVO)

Bindungs-wirkung

  • Nicht explizit geregelt; Umkehrschluss: Ist keine Satzung

  • (Noch) Keine rechtliche Wirkung

  • Kein Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO; aber: oft Inzidentprüfung für Vorhaben im Außenbereich über § 35 I, II „öffentlicher Belang“ = Flächennutzungsplan (§ 35 III Nr. 1 BauGB)

  • Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 I 1 BauGB)

  • Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 I BauGB)

  • Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO

Gebiet

  • Grds. für das gesamte Gemeindegebiet (§ 5 I 1 BauGB)

  • Außer einzelne Flächen werden ausgenommen (§ 5 I 2 BauGB)

  • Setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs selbst fest (§ 9 VII BauGB)

  • Ist aus dem Flächenplan zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB)

    • Keine 1:1 Kongruenz erforderlich

    • Aber: Beachtung der Grundkonzeption (= keine gegenteilige Festsetzung; außer: gleichzeitige Änderung gem. § 8 III 1 BauGB)

 

 

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