BayBO Bayerische Bauordnung
Baurecht
- 1.über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung von Gebäuden,
- 2.über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen,
- 3.über die Pflicht, bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einen Spielplatz angemessener Größe und Ausstattung zu errichten, auszustatten und zu unterhalten, sowie die Lage des Spielplatzes, die Art der Erfüllung einschließlich der Ablöse dieser Pflicht; soweit die Pflicht auch für Gebäude gilt, die dem Wohnen von Senioren und Studenten bestimmt sind, ist ein Recht des Bauherrn auf Ablöse dieser Pflicht vorzusehen, wobei der Ablösebetrag 5 000 € je abzulösenden Spielplatz nicht übersteigen darf; mit der Ablöse vereinnahmte Geldbeträge hat die Gemeinde für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen zu verwenden,
- 4.über
- a)die Pflicht, Stellplätze oder Fahrradabstellplätze bei der Errichtung von Anlagen herzustellen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist,
- b)die Pflicht, Stellplätze oder Fahrradabstellplätze bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist; ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen, der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und die Aufstockung von Wohngebäuden,
- c)eine im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 2 geringere Zahl von Stellplätzen sowie die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks oder die Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag); im Fall der Stellplatzablöse hat die Gemeinde den Geldbetrag zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, für den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, für die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- a)
- 5.über das Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen mit hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischem oder wohnklimatischem Wert,
- 6.über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,
- a)eine Erhöhung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient,
- b)eine Verkürzung auf bis zu 0,4 H, mindestens 3 m, in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnern, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz gewährleistet sind.
- a)
Übersicht: Rechtsschutzmöglichkeiten im Baurecht
Übersicht über die prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Bauherren, des Nachbarn und der Gemeinde im Baurecht.
- Inhaltsverzeichnis
- Rechtsschutz des Bauherren
- Rechtsschutz des Nachbarn
- Rechtsschutz der Gemeinde
Rechtsschutz des Bauherren
|
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
|
|
Erlass einer Bau-genehmigung |
Zurückstellung des Antrags nach § 15 BauGB |
Anfechtungsklage |
|
|
Untätigkeit nach Antrag |
Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage |
||
|
Versagung des Antrags
|
Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO) |
||
|
Genehmigung unter Auflagen |
Abtrennbare Neben-bestimmungen |
Isolierte Anfechtungsklage |
|
|
Modifizierende Auflagen |
Verpflichtungsklage |
||
|
Vorgehen gg. die Aufhebung einer Baugenehmigung |
|
Anfechtungsklage |
|
|
Nicht-Vornahme einer bauaufsichtlichen Maßnahme |
z.B. Beseitigung, Einstellung |
Anfechtungsklage |
|
|
Vorgehen gg. die Festsetzungen eines Bauleitplans |
Bebauungsplan |
|
|
|
Flächennutzungsplan |
- |
||
Rechtsschutz des Nachbarn
Hier gilt es zunächst zu beachten: Nur was durch die Baubehörde geprüft und mittels VA beschieden wurde, kann mittels Anfechtungsklage angegangen werden.
|
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
|
|
Vorgehen gg. benachbarte bauliche Anlage
|
Vorhaben, die im regulären Verfahren genehmigt wurden |
Es liegt eine Genehmigung (VA) vor, die die Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bescheinigt und angefochten werden kann |
(Dritt-) Anfechtungsklage |
|
Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden |
Verletzung des Bauordnungsrechts (das nicht geprüft wurde) | ||
| Verletzung des Bauplanungsrechts (das geprüft wurde) |
Verpflichtungsklage auf bauaufsichts-rechtliche Maßnahme |
||
|
Genehmigungs-freie Vorhaben sowie Vorhaben, die ihre Genehmigung überschreiten |
Es liegt keine Genegmigung (VA) vor, deren Bescheidungsinhalt angefochten werden kann | ||
Das Vorgehen des Nachbarn erfordert u.a. i.R.d. Klagebefugnis die Verletzung einer auch seinem Schutz dienenden Norm. Nach der Schutznormtheorie ist dies der Fall, wenn...
- die Norm nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern zumindest auch dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Drittschützende Normen im Baurecht) und
- der Nachbar zu dem geschützten Personenkreis gehört.
Rechtsschutz der Gemeinde
|
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
|
Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) durch höhere Behörde (§ 10 II BauGB) |
Einvernehmen hat wegen des Eingriffs in komm. Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) Außenwirkung und ist daher VA |
Anfechtungsklage |
|
Vorgehen gg. Bebauungsplan benachbarter Gemeinde |
- |
Normenkontrollverfahren |