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Verweise
in Art. 71 BayBO

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Bayerische Bauordnung

1Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt vier Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. 3Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden. 4 Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.
Quelle: BAY
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