BayBO Bayerische Bauordnung
Baurecht
- 1.Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
- 2.Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
- 3.Campingplätze und Wochenendplätze,
- 4.Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 5.Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
- 1.Gebäudeklasse 1:
- a)freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2und
- b)land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
- a)
- 2.Gebäudeklasse 2:Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
- 3.Gebäudeklasse 3:sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
- 4.Gebäudeklasse 4:Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
- 5.Gebäudeklasse 5:sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
- 1.Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
- 2.bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- 3.Gebäude mit mehr als 1 600 m2Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
- 4.Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m2, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2 000 m2, haben,
- 5.Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m2haben,
- 6.Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
- 7.Versammlungsstätten
- a)mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
- b)im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen,
- a)
- 8.Gaststätten
- a)mit mehr als 60 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie nicht ausschließlich erdgeschossig sind,
- b)mit mehr als 100 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie ausschließlich erdgeschossig sind, oder
- c)mit mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien,
- a)
- 9.Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten,
- 10.Spielhallen mit mehr als 150 m2,
- 11.Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
- a)einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind,
- b)für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
- c)einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
- a)
- 12.Krankenhäuser,
- 13.sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
- 14.Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, in denen mehr als zehn Personen betreut werden,
- 15.Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- 16.Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- 17.Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 18.fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sowie Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten und nicht verfahrensfrei sind,
- 19.Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
- 20.bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- 21.Anlagen und Räume, die in den Nrn. 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind, ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind.
- 1.Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
- 2.aus ihnen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,
Übersicht: Bauplanungsrechtliche Bereiche – Beplanter (§ 30 BauGB) und unbeplanter Innenbereich (§ 31 BauGB) sowie Außenbereich (§ 35 BauGB)
Übersicht mit Definition und Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), unbeplanten Innenbereich (§ 31 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).
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Gebiet / Definition |
Zulässigkeit |
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§ 30 BauGB Geltungs-bereich / unbeplanter Innenbereich
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Qualifizierter Bebauungs-plan |
Gebiet eines Bebauungsplans, der gem. § 30 I BauGB allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die folgenden Festsetzungen enthält:
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Gem. § 30 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...
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Einfacher Bebauungs-plan |
Gebiet eines Bebauungsplans, der auch nur eine der für einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 I BauGB erforderlichen Angeben nicht enthält (§ 30 III BauGB). |
Gem. § 30 I, III BauGB zulässig, wenn Vorhaben...
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Vorhaben-bezogener Bebauungs-plan |
I.d.R. vom Bauträger erarbeiteter und der Gemeinde vorgeschlagener Bebauungsplan für ein spezifisches Bauvorhaben auf seinem Grundstück, s. § 12 BauGB. |
Gem. § 30 II BauGB zulässig, wenn Vorhaben...
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§ 34 BauGB Unbeplanter Innenbereich
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Innenbereich = Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 I BauGB). Darüber hinaus fordert die Rspr., dass die Bebauung...
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Gem. § 34 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...
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§ 35 BauGB Außenb-ereich |
Außenbereich = Gesamter Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB liegt (negative Definition). |
Unterteilung:
Privilegierte Vorhaben
Sonstige nicht-privilegiertes Vorhaben
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