BayBO Bayerische Bauordnung
Baurecht
- 1.Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
- 2.Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
- 3.Campingplätze und Wochenendplätze,
- 4.Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 5.Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
- 1.Gebäudeklasse 1:
- a)freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2und
- b)land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
- a)
- 2.Gebäudeklasse 2:Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
- 3.Gebäudeklasse 3:sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
- 4.Gebäudeklasse 4:Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
- 5.Gebäudeklasse 5:sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
- 1.Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
- 2.bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- 3.Gebäude mit mehr als 1 600 m2Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
- 4.Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m2, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2 000 m2, haben,
- 5.Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m2haben,
- 6.Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
- 7.Versammlungsstätten
- a)mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
- b)im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen,
- a)
- 8.Gaststätten
- a)mit mehr als 60 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie nicht ausschließlich erdgeschossig sind,
- b)mit mehr als 100 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie ausschließlich erdgeschossig sind, oder
- c)mit mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien,
- a)
- 9.Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten,
- 10.Spielhallen mit mehr als 150 m2,
- 11.Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
- a)einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind,
- b)für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
- c)einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
- a)
- 12.Krankenhäuser,
- 13.sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
- 14.Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, in denen mehr als zehn Personen betreut werden,
- 15.Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- 16.Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- 17.Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 18.fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sowie Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten und nicht verfahrensfrei sind,
- 19.Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
- 20.bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- 21.Anlagen und Räume, die in den Nrn. 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind, ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind.
- 1.Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
- 2.aus ihnen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,
Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).
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Bauplanungsrecht |
Bauordnungsrecht |
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Kernfrage |
Wo darf gebaut werden? |
Wie darf gebaut werden? |
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Bezugspunkt |
Flächenbezogen |
Objektbezogen |
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Kompetenz |
Bundesrecht:
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Landesrecht:
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Gesetze |
BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO |
Landesbauordnungen |