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Verweise
in Art. 25 BayBO

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Bayerische Bauordnung

(1)
1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
  • 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  • 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  • 3.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
  • 1.
    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
  • 2.
    nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)
Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
  • 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  • 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
Quelle: BAY
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