BayBO Bayerische Bauordnung
BayBO
Bayerische Bauordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
- 1.für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2.nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)
Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
Quelle: BAY
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