BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
1Nach Art. 51 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten und Beamtinnen soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. 2Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden. 3Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte oder die Beamtin vor dem bisherigen Amt innehatte. 4In diesen Fällen darf der Beamte oder die Beamtin neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
Quelle: BAY
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