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Verweise
in Art. 17 BayBG

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Bayerisches Beamtengesetz

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Beamtenrecht

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten und Beamtinnen im kommunalen Bereich berührt werden.
Quelle: BAY
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