BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
Das Staatsministerium der Justiz kann die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und Notariatsbeamtinnen durch Rechtsverordnung näher regeln und hierbei die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften der besonderen Organisation des Notariatswesens anpassen.
(2)
Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen enthalten über
- 1.die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörden,
- 2.den Dienstherrn im Sinn des § 48 BeamtStG,
- 3.die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens.
Quelle: BAY
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zu Beamtenrecht
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zu Art. 133 BayBG
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