BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
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Beamtenrecht
Für Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz gilt Art. 129 entsprechend.
Quelle: BAY
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