BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
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Beamtenrecht
Die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können nach Maßgabe der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz frühestens nach Ablauf eines Jahres der Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen oder nach Beendigung einer Grundausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
Quelle: BAY
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zu Beamtenrecht
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zu Art. 125 BayBG
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