BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(2)
Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Beamtenrecht
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zu Art. 118 BayBG
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