Verweise
in Art. 112 BayBG
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
1Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. 2Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Quelle: BAY
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