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Verweise
in Art. 112 BayBG

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Bayerisches Beamtengesetz

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Beamtenrecht

1Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. 2Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Quelle: BAY
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