Verweise
in Art. 101 BayBG
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
1Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
Quelle: BAY
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