[Bay]BezO
Verweise
in Art. 93 [Bay]BezO
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Bezirksordnung
1Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Bezirks zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Bezirks besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Quelle: BAY
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